Betriebliche Altersvorsorge
Zur Sicherung des Lebensstandards im Alter wird es immer wichtiger neben der gesetzlichen Rentenversicherung privat für den Ruhestand vorzusagen, da die gesetzliche Rente nur noch unzureichend ist. Die betriebliche Altersversorgung bietet die Möglichkeit einen Beitrag zur finanziellen Absicherung im Alter zu leisten.
Arbeitnehmer haben ab dem 1. Januar 2002 zu diesem Zwecke grundsätzlich den Anspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Der Arbeitgeber ist für die Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge verantwortlich und hat für die Durchführung verschiedene Möglichkeiten. Ihm stehen Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktzusagen, Unterstützungskassen sowie Direktversicherungen zur Wahl.
Hierbei ist neben der finanziellen und verwaltungsmäßigen Belastung der einzelnen Durchführungswege auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlich Behandlung bzw. Bedeutung zu berücksichtigen.
Begünstigt bei der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung sind vor allem Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, Versicherte während der Kindererziehungszeit von maximal 3 Jahren, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, soweit sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeldbezieher) sowie rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
Der betriebliche Altersversorgungsvertrag, der durch die Versicherungsaufsicht nach dem Altersvorsorgverträge-Zertifikatgesetz genehmigt werden muss, dient als Grundlage der betrieblichen Altersversorgung. Der Vertrag muss daher einige Bedingungen erfüllen. Während der Ansparphase sind laufend Beiträge zu leisten. Ferner darf die Auszahlung nicht vor Erreichen des 60. Lebensjahres oder vor Beginn einer verminderten Rente erfolgen. Für das eingezahlte Kapital muss eine Einlagensicherung bestehen. De weiteren muss der Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Vertragsbeginn zusichern, dass die eingezahlten Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase vorhanden sind. Es muss gewährleistet sein, dass die Auszahlung bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres in Form einer gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leistung erbracht werden kann. Außerdem muss die Möglichkeit der Stundung (Vertrag ruhen lassen) und der Kündigung mit 3monatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres gegeben sein.
Der Arbeitnehmer hat bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen Anspruch auf eine staatliche Altersvorsorgezulage in Form von Grund- und Kinderzulage (Riester Rente).
Weiterhin kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen zur Altersvorsorge in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen und so von einer Steuerersparnis profitieren.